Der Begünstigte bedingt den Abschluss des Mietverhältnisses (Vertrags) nicht durch Einzahlung von Geldmitteln (z. B. Kaution).
Die Miete für 1 m2 Bodenfläche einer Sozialwohnung, die bei Abschluss des Mietvertrages ausgehandelt oder während der Dauer des Mietverhältnisses geändert wird, darf 57,50 CZK nicht übersteigen.
Der Begünstigte ist verpflichtet, einen Mietvertrag für die Wohnung nur mit einer Person aus der Zielgruppe abzuschließen, wobei mindestens 50% der Haushaltsmitglieder im wirtschaftlich produktiven Alter sein müssen, d.h. im Alter von 15 bis 64 Jahren.
Der Mietvertrag kann mit einer Person aus der Zielgruppe abgeschlossen werden, die nicht im wirtschaftlich produktiven Alter ist (d.h. 65 Jahre und älter), aber mindestens weitere 50% der Haushaltsmitglieder im wirtschaftlich produktiven Alter sind (d.h. im Alter zwischen 15 und 64 Jahren). ). Bei Anwendung (Geltendmachung) dieser Bedingung werden Kinder und Jugendliche bis einschließlich 14 Jahre nicht miteinberechnet.
Der Mietvertrag wird mit einer Person abgeschlossen, die nachweist, dass ihr durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in den 12 Kalendermonaten vor dem Abschluss des Mietverhältnisses das 0,5-Fache des durchschnittlichen Monatslohns nach Angaben der CZSO nicht übersteigt.
Wenn die soziale Mietwohnung weitere Personen nutzen werden, muss die Person nachweisen, mit der der Mietvertrag abgeschlossen werden soll, dass der monatliche Durchschnitt der Summe der Nettoeinkommen und Sozialleistungen aller Haushaltsmitglieder 12 Kalendermonate vor dem Abschluss des Mietverhältnisses nicht überschritten hat:
das 0,8-Fache des durchschnittlichen Monatslohns, wenn es sich um einen Haushalt mit 2 Mitgliedern handelt;
das 0,9-fache des durchschnittlichen Monatslohns, wenn es sich um einen Haushalt mit 3 Mitgliedern handelt;
das 1,0-fache des durchschnittlichen Monatslohns, wenn es sich um einen Haushalt mit 4 Mitgliedern handelt das 1,2-fache des durchschnittlichen Monatslohns, wenn es sich um einen Haushalt mit 5 oder mehr Mitgliedern handelt.
Der Mietvertrag wird auf bestimmte Zeit von mindestens einem Kalenderjahr und nicht länger als 2 Jahre geschlossen, wobei die Möglichkeit besteht, dass er je nach Situation des Mieters wiederholt verlängert wird. Der Mietvertrag kann verlängert werden, wenn der Mieter und weitere Personen, die den Haushalt nutzen, weiterhin die Bedingungen für den Abschluss eines Sozialwohnungs-Mietverhältnisses erfüllen. Bei der Erneuerung des Mietvertrages wird nicht die Mindestanzahl an wirtschaftlich produktiven Einwohnern berücksichtigt im gemeinsamen Haushalt berücksichtigt.
Ein Mietvertrag darf nur mit einer Person abgeschlossen werden, die keinen anderen Mietvertrag abgeschlossen hat, die kein Mehrfamilienhaus, ein Einfamilienhaus, eine Wohnung oder ein Haus für Erholungs- oder sonstige Unterbringungszwecke besitzt oder im Miteigentum steht. Diese Bedingung gilt für alle Personen, die den Haushalt von Sozialwohnungen nutzen.